Bericht

Labormanagement

08.09.24

Frist für Corona-­Schlussabrechnung läuft aus

Das müssen Labore zum Thema Rückzahlungen von Coronahilfen beachten

dd Redaktion

Alle Firmen, die während der Coronazeit Überbrückungshilfen erhalten haben, müssen bis zum 30. September 2024 eine Schlussabrechnung einreichen. Tun sie dies nicht, kann das ins Auge gehen.

Denn geht zur gesetzten Frist keine Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen ein, laufen Firmen Gefahr, diese in voller Höhe zurückzahlen zu müssen. Die Frist für die Abgabe läuft zum 30. September 2024 endgültig aus – obwohl nach aktuellen Zahlen des Bundeswirtschaftsministeriums immer noch 300 000 Schlussabrechnungen fehlen.

Keine Schlussabrechnung, volle Rückzahlung
„Die besondere Bedeutung dieser Zahl zeigt sich, wenn man berücksichtigt, dass Unternehmen die erhaltenen Hilfen komplett zurückzahlen müssen, wenn sie keine Schlussabrechnung einreichen“, sagen Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder von Schultze & Braun und Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei. „Mit Blick auf die wenige noch bis Ende September verbleibende Zeit kann das durchaus für einen signifikanten zusätzlichen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen sorgen, wenn bis zu 300 000 Unternehmen erhaltene finanzielle Hilfen komplett zurückzahlen müssen.“
Fakt ist: Die staatlichen Hilfspakete während der Coronakrise haben viele Unternehmen vor einer existenziellen finanziellen Schieflage gerettet. Gleichwohl haben viele immer noch mit den Auswirkungen der Pandemie zu kämpfen und sehen sich zudem mit den Herausforderungen der jüngsten Krisen konfrontiert. Der Nachweis eines coronabedingten Umsatzrückgangs ist aber zwingend notwendig, um die Überbrückungshilfen ganz oder teilweise behalten zu dürfen.

Rückzahlungen vermeiden oder reduzieren
„Das Besondere ist“, sagt Schwindl, „dass alle Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, dazu verpflichtet sind, selbst aktiv zu werden.“ Rund 565 000 Unternehmen haben inzwischen ihre Schlussabrechnung eingereicht. Bei den meisten kam es zu kleineren Nachzahlungen, einige Unternehmen haben Rückzahlungsforderungen erhalten. „Das zeigt, wie groß die Bedeutung der Schlussabrechnung ist, und dass die Unternehmen den Stichtag 30. September 2024 einhalten sollten“, sagt Fehl-Weileder. „Über die Angaben in der Schlussabrechnung können die Unternehmen eine Rückzahlungspflicht entweder ganz vermeiden oder zumindest die Höhe der Rückzahlung reduzieren, wenn sie Hilfen erhalten haben, aber nicht bezugsberechtigt waren. Umso dringlicher ist es für Geschäftsleiter, sich mit der Schlussabrechnung so bald wie möglich zu befassen – gerade auch wegen des großen operativen und administrativen Aufwands für deren Einreichung.“

Einreichungsregel für die Schlussabrechnung
Die Schlussabrechnung dient dazu, die ursprünglich im Antrag für die finanziellen Hilfen gemachten Angaben zu überprüfen. Da die Zeit für die Beantragung mitunter knapp war und es schnell gehen musste, basierten die Angaben in vielen Fällen auf Schätzungen. Anhand der Differenz zwischen den Zahlen in der Schlussabrechnung und den Angaben im Antrag bemisst sich die Höhe einer etwaigen Rückzahlung. „Es ist also wichtig, genau zu prüfen, wie die Zahlen aussehen“, erläutert Schwindl. „Hinzu kommt, dass sich die Förderbedingungen der Überbrückungshilfen kontinuierlich geändert haben, was bei der Schlussabrechnung ebenfalls berücksichtigt werden muss.“
Wichtig ist: Die Schlussabrechnung muss zwingend von einem prüfenden Dritten abgegeben werden, also einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Und: Bei Unternehmensverbünden darf nur ein Unternehmen die Schlussabrechnung einreichen.

Umsatzrückgang coronabedingt oder nicht?
Finanzielle Hilfen müssen die Unternehmen aber nicht nur dann zurückzahlen, wenn sie keine Schlussabrechnung einreichen, sondern auch dann, wenn der Umsatzrückgang nicht durch die Auswirkungen der Coronapandemie begründet war. Zu belegen, dass der Umsatzrückgang coronabedingt war, ist jedoch alles andere als einfach. Eindeutig coronabedingt ist der Rückgang lediglich, wenn das Unternehmen in der Pandemie schließen musste – Stichwort Lockdown. Musste es das nicht, wird der Nachweis eines coronabedingten Umsatzrückgangs mitunter zu einer großen Herausforderung. Materialengpässe, der Mangel an Fachkräften oder wenn Aufträge nicht bearbeitet werden konnten, zählen nicht per se als Gründe für einen coronabedingten Umsatzrückgang. Zahlreiche Abgrenzungsfragen führen dazu, dass sich Unternehmer, Geschäftsleiter, aber auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Frage „War der Umsatzrückgang coronabedingt?“ in den Schlussabrechnungen in einem rechtlichen Bereich bewegen, zu dem es bis dato noch keine Rechtsprechung gibt.

Sonderfall Unternehmensverbünde
Einen Sonderfall bei der Schlussabrechnung stellen Unternehmensverbünde dar, für die grundsätzlich alle genannten Punkte relevant sind – sowie ein wichtiger weiterer: „Die zusätzliche Besonderheit ist, dass – unabhängig von der Zahl der Unternehmen im Verbund – nur ein Unternehmen für den gesamten Verbund eine Schlussabrechnung einreichen darf“, sagt Fehl-Weileder. „Einen solchen Verbund stellt bereits eine GmbH & Co. KG dar, die rein rechtlich gesehen aus zwei miteinander verbundenen Gesellschaften besteht.“ Wenn – aus welchen Gründen auch immer – in einem Unternehmensverbund mehrere Unternehmen eines Verbundes gesondert Hilfen beantragt und erhalten haben, muss dies in der Verbundsschlussabrechnung zwingend korrigiert und zusammengefasst werden, was mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist.

Quelle: Schutze & Braun Unternehmensberatung

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